Eigentumswechsel bei Grundbesitz

Beschreibung

Bei Ihrer Immobilien hat es einen Eigentumswechsel gegeben?

Das Steueramt wird nicht direkt von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über einen Eigentumswechsel informiert. Es wird erst durch das zuständige Finanzamt mit zeitlichem Verzug in Kenntnis gesetzt. Auf diesem Weg erfolgt die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse auf den neuen Eigentümer immer zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalenderjahres.

Wie können Sie den wirtschaftlichen Übergang vorab regeln?

Bitte teilen Sie dem Steueramt der Gemeinde Bönen einen Eigentumswechsel unter Vorlage der beglaubigten notariellen Urkunde (zum Beispiel Kaufvertrag) des Notars vorab mit. Aus dieser Urkunde sind alle für die Umschreibung wichtigen vertraglichen Inhalte ersichtlich. Die notariellen Verträge enthalten fast immer eine Regelung zu dem vereinbarten wirtschaftlichen Übergang. Damit wurde festgelegt, wann der Besitz, Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer übergehen. Bei einer Terminierung innerhalb eines Monats beginnt die Veranlagung des Erwerbers mit dem Beginn des folgenden Monats.

Haben Sie weitere Fragen?

Zur Besprechung des Sachverhalts und Beantwortung auftretender Fragen ist eine persönliche Vorsprache mit den oben genannten Unterlagen wünschenswert. Somit können auch die zur Bearbeitung erforderlichen Kopien direkt an Ort und Stelle gefertigt werden. Ein Auszug aus dem Grundbuch ist nur dann erforderlich, wenn ein entsprechender Vertrag nicht gefertigt wurde, zum Beispiel bei einer Erbschaft.

Gerne können Sie der Gemeindeverwaltung per SEPA-Lastschriftmandat erlauben, die mit dem Grundbesitz in Zusammenhang stehenden Abgaben bequem von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Damit vergessen Sie keine anstehenden Zahlungen und ersparen sich eine Menge Zeitaufwand. Natürlich lässt sich die SEPA-Lastschrift jederzeit widerrufen.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Bitte nutzen Sie die entsprechenden Satzungen auf der Seite Ortsrecht.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Abgabenordnung (AO)
  • Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
  • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • Grundsteuergesetz

Benötigte Unterlagen

  • Bundespersonalausweis
  • Beglaubigte Ausfertigung der Urkunde des Notars

Formulare

Ansprechpartner/in