Hund abmelden

Beschreibung

Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder eingeschläfert wird. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Wer ist abmeldepflichtig?

Hundehalter haben den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem dieser nicht mehr der Steuerpflicht unterliegt, bei der Gemeinde Bönen schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Bönen zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person ist bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Weitere Informationen können Sie der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen entnehmen (siehe unten).

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Benötigte Unterlagen

  • Hundesteuermarke
  • Sollte der Hund eingeschläfert worden sein, ist die tierärztliche Bescheinigung vorzulegen

Formulare

Ansprechpartner