Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten

Beschreibung

Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung

  • von Urkunden deutscher Behörden oder
  • von Urkunden bzw. Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden

Das Bürgerbüro nimmt amtliche Beglaubigungen vor. Hierbei wird bestätigt, dass entweder die Kopie und das Original einer Urkunde übereinstimmen bzw. dass eine Unterschrift vor der Behörde (in Gegenwart der Sachbearbeiter) geleistet wurde.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie z.B.

  • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte)
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
  • bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundeszentralregister)
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare)
  • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)

Auch ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind die Behörden bzw. Botschaften / Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Für Schriftstücke in anderen Sprachen ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten / vereidigten Übersetzenden für die jeweilige Sprache beizufügen. Die Übersetzung kann im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie der Originalübersetzung beigefügt werden.

Öffentlich ermächtigte Übersetzende werden in Deutschland zumeist von Gerichten bestellt. Auch ein „staatlich geprüfter Übersetzender“ muss zusätzlich öffentlich ermächtigt sein. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich ermächtigten Übersetzende/Dolmetschende finden Sie online unter Linksetzung für Dolmetscher/Übersetzer.

Eine amtliche Beglaubigung ist auch nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch ein Notariat vorgenommen.

Unterschriften beglaubigt die Gemeinde Bönen, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Gebühren

  • Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 5,60 Euro. Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%.
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen 3,20 Euro
  • Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils  0,85 Euro, ab der 11. Seite jeweils 0,50 Euro. 

Benötigte Unterlagen

  • Das Original und die Kopie der Schriftstücke

Ansprechpartner/in