Gewerbesteuer

Beschreibung

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden und trägt maßgeblich zur Finanzierung ihrer Aufgaben bei. Steuerpflichtig ist das gewerblich tätige Unternehmen, dessen Betrieb im Gemeindegebiet liegt. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, entsteht die Steuerpflicht anteilig und es findet eine sogenannte Zerlegung der Gewerbesteuer statt. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter einem Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Berechnung der Gewerbesteuer

Besteuert wird der Ertrag, also der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Das jeweils zuständige Finanzamt ermittelt anhand der vom Unternehmer eingereichten Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das entsprechende Veranlagungsjahr fest. Anschließend wird der Gewerbesteuermessbetrag der Gemeinde in Form eines Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.

Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt. Der Zerlegungsanteil wird der Gemeinde vom Finanzamt in Form eines Zerlegungsbescheides mitgeteilt.

Die Gemeinde berechnet die Gewerbesteuer durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages bzw. des Zerlegungsanteiles mit dem gemeindlichen Gewerbesteuerhebesatz. Die auf diesem Wege ermittelte Gewerbesteuer wird durch Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde festgesetzt und dem Gewerbetreibenden zusammen mit dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes zugestellt.

Hebesatz der Gemeinde

Der örtliche Hebesatz ist in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) geregelt, die vom Rat der Gemeinde Bönen beschlossen wurde. Seit dem Jahr 2013 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz in der Gemeinde Bönen 475 Prozent.

Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid

Für die Gewerbesteuer ist am 01.01.2016 das Widerspruchsverfahren eingeführt worden. Sind Sie also mit Ihrem Gewerbesteuerbescheid nicht einverstanden, muss nicht mehr direkt eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte Ihrem Gewerbesteuerbescheid.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass oftmals ein Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid gar nicht notwendig ist. Sollten Sie Ihren Gewerbesteuerbescheid für fehlerhaft halten, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines Widerspruches mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Auf diesem Wege können bestehende Unstimmigkeiten oftmals ganz unkompliziert ausgeräumt werden. Aufgrund der Widerspruchsfrist von einem Monat sollte die Kontaktaufnahme jedoch unmittelbar nach Erhalt des Gewerbesteuerbescheides erfolgen.

Sollten Sie mit der Höhe des Gewerbesteuermessbetrages nicht einverstanden sein, so ist direkt beim zuständigen Finanzamt Einspruch einzulegen. Hier hat die Gemeinde keine Einflussmöglichkeit, da sie an den Gewerbesteuermessbescheid bzw. an den Zerlegungsbescheid vom Finanzamt gebunden ist.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Führt eine Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Beträge gemäß § 233a Abgabenordnung. Die Verzinsung soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunktes, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht daher nicht im Ermessen der Gemeinde.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je vollen Monat und ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Vorauszahlungen

Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt zu gewährleisten und den Steuerpflichtigen mögliche zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben. Diese basieren entweder auf dem letzten Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid oder auf einem Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheid vom Finanzamt.

Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu entrichten und werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer verrechnet.

Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen auf Antrag bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats anpassen, wenn die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis entsprechen. Wurden die Vorauszahlungen durch einen Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheid des Finanzamtes erlassen, so ist die Anpassung dort zu beantragen.

SEPA-Lastschriftmandat

 Bitte erlauben Sie der Gemeinde Bönen per SEPA-Lastschriftmandat, die Gewerbesteuer direkt von Ihrem Bankkonto abzubuchen. Auf diesem Wege vergessen Sie keine anstehenden Zahlungen und ersparen sich eine Menge Zeitaufwand. Das SEPA-Lastschriftmandat lässt sich selbstverständlich jederzeit widerrufen. 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbesteuergesetz
  • Abgabenordnung

Formulare

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