Wohnberechtigungsscheine und Zinssenkungsanträge

Beschreibung

Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).

Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.

Der Wohnberechtigungsschein kann

  • als allgemeiner Wohnberechtigungsschein oder
  • in Form eines Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung (gezielter Wohnberechtigungsschein)
    ausgestellt werden.

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen.

Ein Wohnberechtigungsschein kann nur  erteilt werden,  wenn  die Einkommensgrenzen nach § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum im Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) eingehalten werden.                      

                           
Beim Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung darf die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.  

Weitere Informationen über Wohnberechtigungsscheine und Zinssenkungsanträge finden Sie auf der Internetseite des Kreises Unna – Wohnungswesen und Bauförderung

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 13 - 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Formulare

Ansprechpartner/in