Stundung / Zahlungsaufschub

Beschreibung

Vereinfacht ausgedrückt ist eine Stundung ein Aufschub von Zahlungsfristen. Kann eine Forderung nicht pünktlich oder in voller Höhe an die Gemeindekasse gezahlt werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen.

Verfahren

Eine Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Stundungsantrag ist bei dem Sachbearbeiter zu stellen, von dem Sie den Kosten-/Gebührenbescheid erhalten haben. Die Stundungsgründe sind durch eine zeitnahe und detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. Ein bloßer Hinweis auf die zurzeit schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse stellen keinen nachvollziehbaren Stundungsgrund dar. Ist die Begleichung der Forderung nicht oder nur teilweise durch Kreditaufnahme möglich, so ist dem Stundungsantrag zwingend ein entsprechender Nachweis des jeweiligen Kreditinstitutes (Bankbescheinigung im Original) beizufügen. Ohne Vorlage der Bescheinigung des Kreditinstitutes ist im Regelfall eine Stundung von vornherein ausgeschlossen.Bitte denken Sie daran, dass bei Stundungen von Beträgen Stundungszinsen berechnet werden können.

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