Beurkundungen von Geburten

Beschreibung

Zuständigkeit

Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt des Ortes beurkundet, in dem das Kind geboren wurde. Wird in Bönen ein Kind geboren (Hausgeburt, da es in Bönen kein Krankenhaus gibt), ist eine mündliche Anzeige (des Vaters oder der Mutter) binnen einer Woche im Standesamt erforderlich.

Namensführung des Kindes

Sind die Eltern verheiratet und führen einen Ehenamen, wird dieser auch Name des Kindes. Sind die Eltern nicht verheiratet oder führen in der Ehe keinen Ehenamen, bestehen Wahlmöglichkeiten, die nur im konkreten Fall geprüft und erläutert werden können. Hier sind auch gewisse Fristen zu beachten und eventuell besondere Unterlagen erforderlich.

Vaterschaftsanerkennung

Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gelten einige Besonderheiten. Hier kann der Vater des Kindes bei der Beurkundung erst eingetragen werden, wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Der Vater kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter bei der dafür zuständigen Stelle durch öffentliche Beurkundung anerkennen. Zuständige Stellen sind insbesondere die Jugendämter und Standesämter. Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Entbindung beurkundet werden. Damit wird der Vater dann direkt in der bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunde mit aufgeführt.

Liegt bei nicht verheirateten Eltern bei der Geburt eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft noch nicht vor, erfolgt die Beurkundung zunächst ohne Angabe des Vaters. Die Beischreibung des Vaters wird dann vorgenommen, sobald die Vaterschaftsanerkennung nachgewiesen ist.

Sorgerecht

Auch eine Sorgerechtserklärung für das Kind (gemeinsames Sorgerecht) kann bereits vor der Geburt (z.B. gleich mit der Vaterschaftsanerkennung) beim Jugendamt abgegeben werden. 

Gebühren

  • Die Beurkundung mit Ausstellung aller Bescheinigungen ist gebührenfrei.
  • Die Geburtsurkunde kostet 10,00 Euro.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Personenstandsgesetz
  • Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsbescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Hebamme
  • Eheurkunde (Stammbuch der Familie) bei verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter (wenn sie ledig ist, also noch nie verheiratet war)
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Geburtsurkunde des Vaters (falls Mutter ledig ist und die Vaterschaft bereits anerkannt wurde)
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Geburt im Standesamt anzeigt 

Ansprechpartner/in