Immissionsschutz

Beschreibung

Der Immissionsschutz beinhaltet die Überwachung der Einhaltung von Ge- und Verboten in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

Verbot der Verbrennung

Das Verbrennen im Freien sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern, wie z.B. Osterfeuern, ist lediglich örtlichen Glaubensgemeinschaften, Parteien und Vereinen, im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung gestattet.

Ausnahmen auf Antrag möglich

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Hierbei handelt es sich z.B. um Ausnahmegenehmigungen für landwirtschaftliche Betriebe. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Auch hier kann die Gemeinde gem. Absatz 2 auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Überschreitung der v.g. Zeit im öffentlichen Interesse (z.B. zur Förderung des örtlichen Zusammenlebens bei einer kommunalen Veranstaltung) oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Nutzung von Ton-Abspielgeräten

Der § 10 des LImSchG regelt die Benutzung von Tongeräten. Gem. Absatz 4 kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den vorgenannten Bestimmungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Gebühren

  • Tarifstellen 15a.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. der Gebührenempfehlung des Kreises Unna wie folgt:
  • 15a.4.1 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG) Gebühr: Euro 10,00 bis 100,00
  • 15a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG) Gebühr: Euro 10,00 bis 1 000,00
  • 15a.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG) Gebühr: Euro 5,00 bis 25,00
  • 15a.4.4 Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LImschG Gebühr: Euro 10,00 bis 100,00

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • <link file:2: dokumente ortsrecht ordnungsbehoerdliche_verordnungen>Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • <link https: recht.nrw.de lmi owa external-link-new-window external link in new>LImSchG NRW

Benötigte Unterlagen

  • Die Beantragung der einzelnen Ausnahmegenehmigungen sollte jeweils zwei Wochen vor der Durchführung erfolgen.

Allgemeine Informationen zum Thema "<link http: www.umweltbundesamt.de themen verkehr-laerm nachbarschaftslaerm-laerm-von-anlagen nachbarschaftslaerm external-link-new-window external link in new>Nachbarschaftslärm" können auf der Website des Umweltbundesamtes sowie zum Thema "<link https: www.umwelt.nrw.de extern epaper broschuere_besser_leben_mit_laerm external-link-new-window external link in new>Lärmschutz" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW abgerufen werden.

Formulare

Ansprechpartner/in