Ladenöffnungszeiten

Beschreibung

Beantragung Verkaufsoffener Sonntage sowie Ahndung der Verstöße gegen Feiertagsgesetz und Ladenöffnungsgesetz

An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören. Es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Unzulässig sind u.a. private Autowäschen, der Betrieb von Autowaschanlagen an Tankstellen und Wohnungsumzüge. Zulässig sind unter anderem der Betrieb von Bräunungsstudios, Fitnesszentren und Saunen sowie die nicht gewerbsmäßige Gartenarbeit.

Schutzwürdige Tage und Uhrzeiten

Die Zeit von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr gilt als Hauptzeit des Gottesdienstes und ist daher besonders geschützt. Ebenso genießen einige Feiertage höheren Schutz. Daher sind zumeist öffentliche Veranstaltungen an diesen Tagen nur eingeschränkt beziehungsweise gar nicht gestattet. Verstöße gegen den Sonn- und Feiertagsschutz können dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Gemeindeverwaltung Bönen angezeigt werden.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Gemeinde Bönen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Ladenöffnungszeitengesetz
  • Feiertagsgesetz NRW

Ansprechpartner/in