Information zur Räum- und Streupflicht

Der Winter ist eingezogen und damit auch die Sturzgefahr auf rutschigen Flächen. Die Gemeindeverwaltung erinnert deshalb die Grundstückseigentümer an ihre Sicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege.

Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt zu streuen.

Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz an gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen in Ausnahmefällen erlaubt;

ebenso bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen).

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse.

 

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonntags und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) ist gefallener Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen;

entstandene Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen.

 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern,

dass der Fußgänger- und Fahrverkehr durch diesen nicht mehr gefährdet oder behindert wird.

Es ist darauf zu achten, dass Entwässerungsrinnen, Hydranten etc. freigehalten werden, um Staunässe bei einsetzendem Tauwetter zu vermeiden.

 

Anliegerstraßen sind bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen.

Ob sich Ihr Grundstück im Bereich einer Anliegerstraße befindet, können Sie in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen entnehmen.

 

In § 8 der Straßenreinigungssatzung ist der Umfang der Winterwartungspflicht geregelt.

 

Unter www.boenen.de können Sie die Straßenreinigungssatzung mit dem Straßenverzeichnis einsehen.