Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Schon jetzt wird eine deutlich steigende Nachfrage der Bönener Bürgerinnen und Bürger zum Thema Wohngeld im Rathaus bemerkt.

Um auf die große Anzahl zusätzlicher Wohngeldanträge im kommenden Jahr vorbereitet zu sein, hat sich die Gemeinde bereits personell verstärkt und zwei zusätzliche Teilzeitkräfte zur Unterstützung der Wohngeldstelle eingestellt.

Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass leider trotzdem längere Bearbeitungszeiten nicht ausgeschlossen werden können, da das neue Personal zunächst eingearbeitet werden muss und die Vielzahl der eingehenden Neuanträge daher in der ersten Zeit überwiegend mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen sind.

Auch die technischen Voraussetzungen müssen zunächst noch durch das Land geschaffen werden. Beim Wohngeld handelt es sich um Landesmittel. Aus diesem Grund erfolgt eine Anpassung der Software für die Bearbeitung der Wohngeldanträge durch das Land NRW. Nach jetzigem Stand ist nicht auszuschließen, dass erst im April 2023 das Wohngeldberechnungsprogramm an die neue Rechtlage angepasst wurde und in der Wohngeldstelle uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Bis dahin ist keine Bescheiderteilung nach dem neuen Recht ab 2023 möglich. Für diesen Übergangszeitraum ist daher folgende Vorgehensweise geplant:

  1. Haushalte die jetzt Wohngeld erhalten und deren Bewilligung bis in das Jahr 2023 hinein reicht, erhalten diesen Betrag auch im Jahr 2023. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen wird eine Neuberechnung durchgeführt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen wird auf dieser Grundlage der Wohngeldanspruch rückwirkend zum 1. Januar 2023 nachgezahlt.
  2. Haushalte die aufgrund der Wohngeldreform erst ab dem Jahr 2023 einen Anspruch auf Wohngeld haben, sollten frühzeitig einen Antrag stellen, da das Antragsdatum entscheidend ist. Wenn der Antrag im Januar gestellt wird, dann besteht auch ab diesem Monat ein Anspruch.
    Da zunächst keine Bescheiderteilung möglich ist, erfolgt eine pauschale Vorschusszahlung bis das Wohngeldberechnungsprogramm zur Verfügung steht.
    Wie im vorgenannten Fall erfolgt dann eine Neuberechnung sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird der Wohngeldanspruch anschließend rückwirkend zum 1. Januar 2023 nachgezahlt.

Das bedeutet im Ergebnis, dass auch wenn die Anträge nicht sofort bearbeitet werden können, den Bürgerinnen und Bürgern keine Ansprüche verloren gehen, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de kann die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet werden. Eine Anleitung zur Bedienung des Wohngeldrechners können Sie hier herunterladen.

Viele wichtige Informationen zum Wohngeld finden Sie in diesem Video.

Die Vordrucke für die Anträge finden Sie hier: